Source: OJ L, 2025/1141, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on issuer conflicts of interest
Artikel 8 Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursache von Interessenkonflikten und der zu ihrer Begrenzung unternommenen Schritte
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen den Inhalt der in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegung jederzeit auf dem neuesten Stand halten.
Die Offenlegung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält Informationen über
die Umstände und Situationen, die zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Emittent vermögenswertereferenzierter Token in Bezug auf den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token handelt;
die Frage, ob der Emittent vermögenswertereferenzierter Token auch ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist;
die Risiken, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden;
die Schritte und Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die festgestellten Interessenkonflikte zu vermeiden oder zu begrenzen.
Die Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 2 gilt nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten.
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token jederzeit auf der Website des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zugänglich gemacht. Bietet der Emittent vermögenswertereferenzierter Token diese öffentlich auf einer Handelsplattform an oder beantragt er die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform, so stellt er die Informationen auf dieser Handelsplattform zur Verfügung.
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;