Source: OJ L, 2025/1264, 3.10.2025

Current language: DE

RTS on liquidity management policy

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1264 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Mindestinhalts der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für bestimmte Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen nicht nur für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, sondern auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben, und — sofern die zuständigen Behörden dies verlangen — für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben.

Erwägungsgrund 2

Nach der Verordnung (EU) 2023/1114 muss die Kommission den Mindestinhalt der Strategien für das Liquiditätsmanagement und Verfahren zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; präzisieren, um sicherzustellen, dass der Wert der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; ausreicht, um Rücktauschforderungen der Inhaber solcher Token unter normalen Bedingungen und unter Stressbedingungen bedienen zu können und die normale Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Mit Blick auf die Bedienung von Rücknahmeforderungen sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; insbesondere die Volatilität der referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; im Auge behalten und prüfen, in welchem Umfang eine Übersicherung erforderlich ist. Zur Minderung des Gegenparteirisikos sollten Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in Bezug auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; jegliches Konzentrationsrisiko vermeiden.

Erwägungsgrund 3

Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sollten einen Liquiditätsnotfallplan mit Frühwarnsignalen erstellen und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos schaffen. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sollten insbesondere überwachen, wie volatil sich die referenzierten Vermögenswerte im Verhältnis zur Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; verhalten und ob etwaige Lücken zwischen dem Marktwert der Token und dem Marktwert der referenzierten Vermögenswerte entstehen, und diese Elemente als Frühwarnsignal betrachten, um potenzielle wesentliche Rücknahmeforderungen zu antizipieren, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Marktwert von Token auf dem Markt unterschätzt werden kann. Da bei einer Überschätzung des Marktwerts eines Tokens Verkaufsanreize entstehen können, sollten die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; die Transaktionsvolumina und -preise genau verfolgen, um auf jegliche nachteilige Entwicklungen auf dem Markt für diese Token reagieren zu können.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Geltungsbereich
  2. Artikel 2Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos
  3. Artikel 3Notfallpläne und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos
  4. Artikel 4Trennung der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement
  5. Artikel 5Prozess und Verfahren für Liquiditätsstresstests
  6. Artikel 6Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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