Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on market abuse
Artikel 3 Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung
Die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
decken das gesamte Spektrum der Handelstätigkeiten der Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, ab,
produzieren Warnmeldungen, mit denen Tätigkeiten angezeigt werden, die weitere Untersuchungen für die Zwecke der Aufdeckung von Marktmissbrauch erforderlich machen,
ermöglichen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben,
einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb der Systeme der Handelsplattform ausgeführten Geschäfte und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen,
die Verhinderung des wiederholten Auftretens von beobachteten Verhaltensweisen auf derselben Handelsplattform,
ermöglichen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb und außerhalb einer Handelsplattform ausgeführten Geschäften und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen, unabhängig davon, ob die Aufträge und Geschäfte mittels Distributed Ledger erteilt und ausgeführt werden, sowie von Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten.
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Vorkehrungen und Verfahren, die gewährleisten, dass bei der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften, Aufträgen und Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die auf die Wahrscheinlichkeit oder das Vorliegen von Marktmissbrauch hindeuten, in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, erheben zusätzliche personenbezogene Daten nur, um in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten.
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, IKT-Systeme in einem Umfang ein, der geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit steht.
Die in Unterabsatz 1 genannten IKT-Systeme umfassen IKT-Systeme zum verzögerten automatischen Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Orderbuchdaten. Diese Systeme verfügen über ausreichende Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bezeichnet „algorithmischer Handel“ den Handel mit Kryptowerten, bei denen ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplattformen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, können im Wege einer schriftlichen Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen, Geschäften oder anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, an Dritte auslagern oder auf eine juristische Person, die derselben Gruppe angehört, im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj). (im Folgenden „Anbieter“) übertragen, unter anderem die Analyse von Daten, einschließlich Order- und Geschäftsdaten, und der Erstellung von Warnmeldungen. Personen, die diese Aufgaben übertragen oder auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihnen aus dieser Verordnung und Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 erwachsenden Pflichten verantwortlich. Werden diese Aufgaben an einen Dritten ausgelagert, erfüllen Personen, die diese Aufgaben auslagern, jederzeit die folgenden Anforderungen:
Sie sorgen für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um
die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Angemessenheit der Organisationsstruktur der Anbieter zu bewerten,
die Aufsicht über ausgelagerte Dienste auszuüben,
die mit der Auslagerung dieser Aufgaben verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern.
Sie haben unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen über die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen.
Die in Unterabsatz 1 genannte schriftliche Vereinbarung enthält die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Person, die eine Übertragung oder Auslagerung der Aufgaben vornimmt, sowie der Rechte und Pflichten des Anbieters. Außerdem ist anzugeben, bei Vorliegen welcher Gründe die Person, die die Aufgaben überträgt oder auslagert, die Vereinbarung kündigen kann.
Im Rahmen der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach den Unterabsätzen 1 und 2 tragen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, dafür Sorge, dass die Informationen, die die in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, durchgeführten Untersuchungen belegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Diese Informationen umfassen die durchgeführten Untersuchungen und die Gründe für die Übermittlung oder Nichtübermittlung einer Verdachtsmeldung. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, legen der zuständigen Behörde diese Informationen auf Anfrage vor.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Appropriate monitoring systems and human analysis
Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch wirksam vorgehen zu können, bedarf es geeigneter Systeme zur Überwachung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie entsprechend dem Umfang, der Größe und der Art der Geschäftstätigkeit der Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt. Diese Systeme sollten von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorsehen, die sich auf objektive, dem meldenden Unternehmen vorliegende Informationen stützen und von hinreichend geschulten Personen vorgenommen werden. Das Unternehmen sollte zusätzliche personenbezogene Daten nur erheben, um angemessene, von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten. Damit weitere Untersuchungen zu möglichen Insidergeschäften, Marktmanipulation oder dem Versuch hierzu vorgenommen werden können, sollten die Systeme für die Überwachung von Marktmissbrauch vorgegebenen Parametern entsprechend Warnmeldungen ausgeben können. Der Zugang zu solchen Warnmeldungen sollte aufgezeichnet werden, um sicherzustellen, dass sie nur zur Aufdeckung von Marktmissbrauch verwendet werden. Der gesamte Prozess dürfte einen gewissen Grad an Automatisierung erfordern.
Erwägungsgrund 6 Outsourcing with retained responsibility
Um Ressourcen gemeinsam zu nutzen, Überwachungssysteme zentral zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und im Rahmen der Überwachung von Aufträgen und Geschäften neue Kompetenzen zu entwickeln, sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, die Möglichkeit haben, die Vorbeugung und Aufdeckung solcher Aufträge, Geschäfte und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie innerhalb einer Gruppe zu übertragen oder aber die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen zu übertragen, sofern geeignete Voraussetzungen gegeben sind. Eine derartige Übertragung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, jederzeit zu beurteilen, ob die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren der Person, der die Aufgaben übertragen werden, geeignet sind, der Verpflichtung zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nachzukommen. Die Meldepflicht und die Pflicht zur Einhaltung dieser Verordnung und des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten bei der übertragenden Person verbleiben.
Erwägungsgrund 7 Trading rules, order book replay and single STOR template
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, sollten über angemessene Handelsregeln verfügen, die zur Verhinderung von Marktmissbrauch beitragen. Außerdem sollten Möglichkeiten zum Wiederabruf des Orderbuchs vorhanden sein, um die Handelstätigkeiten analysieren zu können.
Ein einheitliches und harmonisiertes Muster für die elektronische Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge (im Folgenden „Verdachtsmeldung“) sollte bei grenzüberschreitenden Untersuchungen einen effizienten Informationsaustausch zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften zwischen zuständigen Behörden erleichtern.
Erwägungsgrund 10 Case-by-case reporting, not all alerts
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, sollten nicht alle eingegangenen Aufträge oder ausgeführten Geschäfte melden, die einen internen Alarm ausgelöst haben. Eine solche Forderung stünde nicht im Einklang mit der Forderung nach Beurteilung auf Einzelfallbasis, ob hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.
Erwägungsgrund 15 Refining surveillance and recording non-STOR analyses
Um Marktmissbrauch so weit wie möglich zu verhindern, sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, in der Lage sein, ihre Aufsichtssysteme weiterzuentwickeln und wiederholt auftretende Verhaltensweisen, die — in ihrer Gesamtheit betrachtet — zu einem begründeten Verdacht auf Marktmissbrauch führen könnten, zu ermitteln. Diese Personen sollten daher verpflichtet werden, verdächtige Aufträge, Geschäfte, Verhaltensweisen und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die nicht zu einer Verdachtsmeldung geführt haben, zu analysieren und solche Analysen aufzuzeichnen. Solche Aufzeichnungen sollten diesen Personen auch zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 dienen und den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Ermittlungs- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 erleichtern.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;