Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on market abuse
Artikel 5 Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob bei einem Auftrag, einem Geschäft oder anderen Aspekten der Distributed-Ledger-Technologie Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Diese Vorkehrungen, Systeme und Verfahren gewährleisten, dass in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden.
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln eine Verdachtsmeldung,
indem sie das Muster im Anhang verwenden und die für die gemeldeten Aufträge, Geschäfte oder sonstigen Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert ausfüllen, einschließlich aller Belege oder Anhänge,
und die von der zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel verwenden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde auf ihrer Website an, welche elektronischen Mittel zu verwenden sind, und stellt sicher, dass diese elektronischen Mittel die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verdachtsmeldung basiert auf Fakten und Untersuchungen, wobei alle Informationen berücksichtigt werden, die den Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, zur Verfügung stehen.
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der in der Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte enthaltenen Informationen gewahrt bleibt und dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht unterrichtet werden über
die Erstellung der Warnmeldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,
die Bewertung, die zur Übermittlung einer Verdachtsmeldung führen kann,
die Tatsache, dass die meldende Person die Verdachtsmeldung ausfüllt, ohne dass zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder ein Auskunftsersuchen an die Person übermittelt wird, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht,
die Übermittlung oder die beabsichtigte Übermittlung einer Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Appropriate monitoring systems and human analysis
Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch wirksam vorgehen zu können, bedarf es geeigneter Systeme zur Überwachung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie entsprechend dem Umfang, der Größe und der Art der Geschäftstätigkeit der Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt. Diese Systeme sollten von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorsehen, die sich auf objektive, dem meldenden Unternehmen vorliegende Informationen stützen und von hinreichend geschulten Personen vorgenommen werden. Das Unternehmen sollte zusätzliche personenbezogene Daten nur erheben, um angemessene, von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten. Damit weitere Untersuchungen zu möglichen Insidergeschäften, Marktmanipulation oder dem Versuch hierzu vorgenommen werden können, sollten die Systeme für die Überwachung von Marktmissbrauch vorgegebenen Parametern entsprechend Warnmeldungen ausgeben können. Der Zugang zu solchen Warnmeldungen sollte aufgezeichnet werden, um sicherzustellen, dass sie nur zur Aufdeckung von Marktmissbrauch verwendet werden. Der gesamte Prozess dürfte einen gewissen Grad an Automatisierung erfordern.
Erwägungsgrund 5 Harmonised STOR content, template and timing
Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie dessen Belegung mit Sanktionen unionsweit eine einheitliche Methodik und Vorgehensweise zu fördern, ist es notwendig, den Inhalt des Musters für die Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte wie auch den Meldezeitpunkt und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie durch detaillierte Regelungen zu harmonisieren.
Erwägungsgrund 7 Trading rules, order book replay and single STOR template
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, sollten über angemessene Handelsregeln verfügen, die zur Verhinderung von Marktmissbrauch beitragen. Außerdem sollten Möglichkeiten zum Wiederabruf des Orderbuchs vorhanden sein, um die Handelstätigkeiten analysieren zu können.
Ein einheitliches und harmonisiertes Muster für die elektronische Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge (im Folgenden „Verdachtsmeldung“) sollte bei grenzüberschreitenden Untersuchungen einen effizienten Informationsaustausch zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften zwischen zuständigen Behörden erleichtern.
Erwägungsgrund 9 Attachments to and DLT behaviour in STORs
Um die Übermittlung einer Verdachtsmeldung zu erleichtern, sollten dem Muster die zur Untermauerung der Meldung notwendigen Unterlagen und Materialien beigefügt werden können, unter anderem in Form eines Anhangs, in dem die verdächtigen Aufträge oder Geschäfte aufgelistet und ihre Preise und Volumina detailliert angegeben werden. Darüber hinaus sollte das Muster die Meldung verdächtiger Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie ermöglichen.
Erwägungsgrund 11 Use internal and public ledger information
Bei der Analyse von Aufträgen, Geschäften oder anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie sollten nicht nur die internen Informationen der Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, berücksichtigt werden, sondern auch alle öffentlich zugänglichen Informationen, einschließlich Informationen über Geschäfte, die in ein Public-Ledger-System eingebettet sind.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;