Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on market abuse
Artikel 6 Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass sie über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie bei Aufkommen eines begründeten Verdachts auf Marktmissbrauch unverzüglich eine Verdachtsmeldung übermitteln können.
Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte, Aufträge oder andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie aus der Vergangenheit. In solchen Fällen erläutern die Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 12 Submit STORs without delay upon suspicion
Die Verdachtsmeldungen sollten der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden, sobald ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Marktmissbrauchs besteht. Bei der Untersuchung dazu, ob ein Auftrag oder ein Geschäft als verdächtig anzusehen ist, sollte nicht von Spekulationen oder Annahmen, sondern von Tatsachen ausgegangen werden, und sie ist so rasch wie möglich durchzuführen. Eine verzögerte Übermittlung einer Meldung zwecks Einbeziehung weiterer verdächtiger Aufträge, Geschäfte oder anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie oder das Sammeln mehrerer Verdachtsmeldungen wäre unvereinbar mit der Pflicht zum unverzüglichen Handeln, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt. In jedem Fall sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, auf Einzelfallbasis prüfen, ob mehrere Aufträge, Geschäfte oder andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie in einer Meldung zusammengefasst werden könnten.
Erwägungsgrund 13 Late-formed suspicion and justification of delay
Folgeereignisse oder die Verfügbarkeit der Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch erst geraume Zeit nach der verdächtigen Tätigkeit auftritt. Das sollte kein Grund sein, die verdächtige Tätigkeit der zuständigen Behörde nicht zu melden. Zum Zweck der Einhaltung der Berichterstattungspflichten unter diesen besonderen Umständen sollte die Person, die die Verdachtsmeldung übermittelt, in der Lage sein, den zeitlichen Abstand zwischen der verdächtigen Tätigkeit und dem Auftreten des begründeten Verdachts auf Marktmissbrauch, der begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird, entsprechend zu rechtfertigen.
Erwägungsgrund 14 Review prior analyses and non-reasonable cases
Für Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, wäre es bei der Beurteilung späterer verdächtiger Aufträge oder Geschäfte hilfreich, wenn sie die im Zusammenhang mit übermittelten Verdachtsmeldungen durchgeführten Analysen ebenso abrufen und prüfen könnten wie die verdächtigen Aufträge, Geschäfte und Verhaltensweisen in Verbindung mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, zu denen es zwar eine Untersuchung gab, die Verdachtsgründe von der betreffenden zuständigen Behörde aber für nicht hinreichend befunden wurden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;