Source: OJ L, 2025/303, 20.2.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on notification of crypto-asset service provision
Artikel 11 Transferdienstleistungen
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde folgende Informationen:
Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der mitteilende Rechtsträger Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des mitteilenden Rechtsträgers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden;
soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung;
Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Vorkehrungen informiert werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;