Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on non-EU currencies

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/298 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Open full page
Erwägungsgrund 1Wallet types included and excluded from reporting

Bei dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten Begriff der „Transaktion“ wird nicht nach der Art von Geldbörse unterschieden, die Zahler bei der Einleitung von Transaktionen unter Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel und Zahlungsempfänger bei der Annahme solcher Transaktionen nutzen. Daher muss bei der Festlegung der in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Methodik berücksichtigt werden, dass die Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowohl Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen als auch Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen einerseits und selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, andererseits erfassen sollte. Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, sollten nicht unter die Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, da Emittenten möglicherweise nicht über die Informationen verfügen, die für die Meldung solcher Transaktionen gemäß diesen Bestimmungen erforderlich sind. Die Meldepflichten, denen Emittenten in Bezug auf solche Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission(2)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2902/oj). unterliegen, sollten davon unberührt bleiben.

Erwägungsgrund 2Transfers between accounts of the same person excluded

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tauschmittels nur Transaktionen zu verstehen, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat. Dies gilt auch dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj). der gleiche bleibt, und unabhängig davon, ob diese Transaktionen über den Distributed Ledger („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledger („off-chain“) abgewickelt werden. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die vom Emittenten an die zuständige Behörde zu meldenden Daten deshalb keine Transfers eines vermögenswertereferenzierten Token zwischen verschiedenen Adressen oder Konten derselben Person umfassen.

Erwägungsgrund 3Distinguishing payment transactions from investment uses

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten bestimmte Transaktionen nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend. Wie in Erwägungsgrund 61 der genannten Verordnung dargelegt, sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel insbesondere Transaktion zu verstehen, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern, nicht jedoch Transaktionen, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Daher ist genauer festzulegen, welche Arten von Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zu melden sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gegenstand
  2. Artikel 2Begriffsbestimmungen
  3. Artikel 3Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel
  4. Artikel 4Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen
  5. Artikel 5Datenqualität
  6. Artikel 6Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod