Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 5 Datenqualität


    1. Der Emittent schafft Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 festgelegten Fristen übermittelt werden.

    1. Die in Absatz 1 genannten Systeme und Verfahren ermöglichen es dem Emittenten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 erhaltenen Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.

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