Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025Current language: DE
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Artikel 3 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren natürliche Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Benennung, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem in ISO 3166 spezifizierten Alpha-2-Code nach ISO 3166-1, gefolgt von der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifizierten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode entspricht der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person.
Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, bereits bekannt ist.
Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
Ist eine natürliche Person in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, diese natürliche Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 50 des Anhangs.
Namensvorsätze sind nicht anzugeben und Vor- und Nachnamen mit weniger als fünf Buchstaben mit dem Zusatz „#“ zu versehen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.
Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist die natürliche Person von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:
Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;
erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person;
erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 4 Standardised identification of natural persons in records
Um sicherzustellen, dass die in Auftragsaufzeichnungen genannten natürlichen Personen eindeutig, einheitlich und zuverlässig identifiziert werden, sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden. Die Identifizierung natürlicher Personen sollte nach der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(2)Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj). festgelegten Prioritätsabstufung der verschiedenen Kennungen erfolgen.
Erwägungsgrund 5 Recording country of residence of natural persons
Unter Umständen können die für die Aufzeichnungen zu identifizierenden natürlichen Personen in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sein. Da verschiedene Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Bezug zum Wohnsitzland natürlicher Personen herstellen, ist es wichtig, dass diese Information im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhoben wird, damit die zuständigen Behörden die Transaktionen und Aufträge effektiv überwachen können.
Erwägungsgrund 6 Personal data recording subject to data minimisation
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte personenbezogene Daten speichern, um ihre Kunden oder andere für Aufträge über Kryptowerte relevante natürliche Personen zu identifizieren, denn diese Daten sind von grundlegender Bedeutung, um eine effiziente Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, insbesondere auch mit Blick auf Marktmissbrauch, sicherzustellen. Nach dem in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufbewahrung auf jene Informationen beschränken, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen und die Handelstätigkeit im Zusammenhang mit Aufträgen über Kryptowerte überwachen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
Erwägungsgrund 9 Data minimisation for personal data in records
Nach dem Grundsatz der Datenminimierung sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nur jene Informationen aufbewahren, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bestimmungen zu Marktmissbrauch durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;