Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025Current language: DE
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Artikel 4 Kennungen für juristische Personen und Kryptowerte
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren juristische Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren Kryptowerte in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Vermögenswertkennungen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Bei der Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI) zur Identifizierung juristischer Personen gemäß Absatz 1 stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, sicher, dass Länge und Aufbau des in den Auftragsbuchaufzeichnungen erfassten LEI-Codes der Norm ISO 17442 entsprechen und dass der LEI-Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Rechtsträger gehört.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Standardised crypto-asset identifiers for supervisory monitoring
Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen zu identifizieren. Außerdem sollten sie die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abrufen können. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher eine geeignete Vermögenswertkennung verwenden, mit der die Kryptowerte, die Gegenstand des Auftrags und der an die zuständigen Behörden übermittelten Transaktionsaufzeichnungen sind, identifiziert werden können. Mit Blick auf diese Zielsetzung ist in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehen, dass zur Identifizierung von Kryptowerten, die Gegenstand eines vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Auftrags oder einer vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Transaktion sind, der von der Digital Token Identifier Foundation verwaltete Digital Token Identifier (DTI) oder andere zulässige Kennungen zu verwenden sind. In Anbetracht dessen und um einen konsistenten Aufsichtsansatz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verwendung von Vermögenswertkennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorzusehen wie in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Erwägungsgrund 7 Identification of legal entity clients using standard identifiers
Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen herzustellen, sollten Kunden, die juristische Personen sind, mit einer Kennung identifiziert werden, die mit den international etablierten Kriterien für die Entwicklung zuverlässiger Identifizierungssysteme für die Finanzmarktüberwachung vereinbar ist. Um ein einheitliches Vorgehen der Aufsicht sicherzustellen, sollte die Verwendung der in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Unternehmenskennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorgesehen werden wie in der besagten Verordnung.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;