Source: OJ L, 2025/419, 24.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on own funds adjustment timeframe
Artikel 2 Fristen
Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Übermittlung eines Beschlusses, wonach ein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token als signifikant eingestuft wird, oder nach der Mitteilung, dass die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt werden muss, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, innerhalb welcher Frist ein in Artikel 1 genannter Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token seine Eigenmittel anpassen muss. Diese Frist wird nach einem Dialog mit dem betreffenden Emittenten festgelegt.
Die zuständige Behörde räumt dem betreffenden Emittenten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung für die Erhöhung seiner Eigenmittel nicht mehr als sechs Monate ein, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den betreffenden Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.
Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung über die Frist legt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde einen detaillierten Plan dafür vor, wie seine Eigenmittel angepasst werden sollen, damit die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt wird.
Der Plan enthält zeitlich festgelegte Schritte und Verfahren, um die Anpassung der Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen.
Der Plan stellt sicher, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten und angepassten Anforderung verwendet werden, alle in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.
Lässt sich ein geplanter Schritt oder ein geplantes Verfahren nicht rechtzeitig verwirklichen, teilt der betreffende Emittent dies der zuständigen Behörde sofort schriftlich mit. In diesem Fall übermittelt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde eine Aktualisierung des Plans mit alternativen Schritten oder Verfahren, die es dem Emittenten gestatten, seine Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist anzupassen.
Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.
Der betreffende Emittent unterrichtet die zuständige Behörde, wenn die im Plan vorgesehenen Schritte vollzogen wurden und insbesondere auch abschließend, wenn die erforderliche Anpassung der Eigenmittel vollzogen wurde, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vollzug.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Plan and supervision for own funds adjustment
Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token sowie Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder nicht signifikanter E-Geld-Token, die aber nach Artikel 35 Absatz 4 bzw. Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung dem Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, sollten einen Plan dafür ausarbeiten, die Höhe der Eigenmittel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an das erforderliche Niveau anzupassen. Die betreffenden Emittenten sollten die Durchführbarkeit eines derartigen Plans mit den jeweils zuständigen Behörden erörtern und sich mit diesen darüber einigen. Die Umsetzung eines solchen Plans sollte von den zuständigen Behörden eng überwacht werden, und die betreffenden Emittenten sollten der zuständigen Behörde zu diesem Zweck die unternommenen Schritte mitteilen und sie insbesondere auch abschließend unterrichten, wenn die Anpassung abgeschlossen ist.
Erwägungsgrund 3 Determination of adjustment timeframe by authorities
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Fristen festlegen, innerhalb deren die Emittenten ihre Eigenmittel anpassen müssen. Derlei Fristen sollten einen Endtermin beinhalten, so kurz wie möglich sein und auf einer Einzelfallbewertung beruhen und sollten nach einem Dialog mit dem betroffenen Emittenten festgelegt werden, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den besagten Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen berücksichtigt werden sollten.
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- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;