Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

RTS on record keeping

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1140 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Proportionate recordkeeping to business model

Die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu führenden Aufzeichnungen sollten der Art ihrer Geschäftstätigkeit und dem Spektrum ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte angemessen sein.

Erwägungsgrund 2Uniform record standards for supervision

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.

Erwägungsgrund 3Alignment with MiFIR reporting standards

Um die Kenntnis und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj). dazu zu nutzen, im gesamten Finanzsektor einheitliche Meldestandards zu gewährleisten und den Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten, sollten Daten gemäß den in dieser Verordnung genannten Standards aufgezeichnet werden. Um zwischen dieser delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission(3)Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.03.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj). Kohärenz zu gewährleisten, sollten für den Fall, dass auch in Letzterer Aufzeichnungen verlangt werden, dieselben Standards gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Abschnitt 1Aufbewahrung von aufzeichnungen und allgemeine bestimmungen zu aufzeichnungen
  2. Abschnitt 2Führen von aufzeichnungen über bestimmte kryptowerte-dienstleistungen und die tätigkeiten von anbietern von kryptowerte-dienstleistungen
  3. Abschnitt 3Führen von aufzeichnungen über aufträge und geschäfte
Annex
  1. Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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