Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 10 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt
Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein Geschäft ausführt, auf welche Handelsplattform für Kryptowerte außerhalb der Union zugegriffen werden soll, an welchen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen oder welche sonstigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts gelten, so ist dieser Mitarbeiter oder Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs anzugeben.
Entscheidet eine Person beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Ausführung des Geschäfts, weist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dieser Person gemäß Artikel 9 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in seinen Geschäftsaufzeichnungen zu.
Entscheidet ein vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrollierter Computeralgorithmus über die Ausführung des Geschäfts, so ist dieser Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs anzugeben.
Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, gibt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs an, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 Identifying decision-makers in algorithmic trading
Marktmissbrauch, einschließlich Marktmanipulation, kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, unter anderem durch algorithmischen Handel. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Aus denselben Gründen ist es wichtig festzulegen, dass in Fällen, in denen bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mehr als eine Person die Anlageentscheidung trifft, die für die Entscheidung hauptverantwortliche Person in den Aufzeichnungen identifiziert werden muss.
Erwägungsgrund 12 Identifying execution-responsible persons or algorithms
Manuelles oder algorithmisches missbräuchliches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Handelsplattform für den Zugang zu Kryptowerten festlegt oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestimmt, an den die Aufträge zu übermitteln sind, oder wenn andere Bedingungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Um eine effektive Marktüberwachung sicherzustellen, sollte eine Person oder ein Computeralgorithmus, die bzw. der derlei Tätigkeiten beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausführt, daher in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte identifiziert werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus diesen Gründen nach vorab definierten Kriterien konsistent festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus für diese Tätigkeiten hauptverantwortlich ist.
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