Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 12 Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
Führt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag oder ein Geschäft im Namen eines Kunden über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder einen Dienstleister aus, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Einzelheiten des Auftrags oder Geschäfts so auf, als hätte er den Auftrag oder das Geschäft selbst ausgeführt.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnet die in Absatz 1 genannten Informationen in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 und Abschnitt 3 Tabelle 3 des Anhangs genannten Feldern auf, sofern diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 14 Recording cross-border transmissions via third entities
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Handels mit Kryptowerten und zur Vermeidung von Datenlücken für den Fall, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über ein nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallendes Unternehmen Aufträge übermittelt oder Geschäfte ausführt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Übermittlung dieser Aufträge oder die Ausführung dieser Geschäfte so aufzeichnen, als hätte er die Aufträge selbst übermittelt oder die Geschäfte selbst ausgeführt. Derartige Informationen können für die Durchführung einer angemessenen Marktüberwachung und einer Überwachung von Marktmissbrauch durch die zuständige Behörde von besonderer Bedeutung sein.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;