Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 13 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
Übermittelt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag an ein Unternehmen, für das die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet er die Einzelheiten des übermittelten Auftrags in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs genannten Feldern auf, soweit diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.
Handelt es sich um einen aggregierten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in den Artikeln 9 und 14 genannten Angaben für jeden Kunden aufzuzeichnen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 14 Recording cross-border transmissions via third entities
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Handels mit Kryptowerten und zur Vermeidung von Datenlücken für den Fall, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über ein nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallendes Unternehmen Aufträge übermittelt oder Geschäfte ausführt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Übermittlung dieser Aufträge oder die Ausführung dieser Geschäfte so aufzeichnen, als hätte er die Aufträge selbst übermittelt oder die Geschäfte selbst ausgeführt. Derartige Informationen können für die Durchführung einer angemessenen Marktüberwachung und einer Überwachung von Marktmissbrauch durch die zuständige Behörde von besonderer Bedeutung sein.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;