Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
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Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 14 Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind
Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.
Verfügt der Kunde über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist:
Unverwechselbarkeit,
Neutralität,
Verlässlichkeit,
Quelloffenheit,
Skalierbarkeit,
Zugänglichkeit,
kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und
Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 9 Criteria for legal entity client identifiers
Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Vergleichbarkeit der von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzubewahrenden Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten Kunden der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die juristische Personen sind, mit einem Code identifiziert werden, der mit den international etablierten Kriterien für die Entwicklung zuverlässiger Identifizierungssysteme für die Finanzmarktüberwachung vereinbar ist. Ein solcher Code sollte unverwechselbar, neutral, zuverlässig, quelloffen, skalierbar, zugänglich, kostenlos oder zu vertretbaren Kosten verfügbar sein und einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegen. Diese Kriterien wurden von den zuständigen Behörden auch in früheren technischen Standards für Aufsichtsdaten(5)Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/363/oj).(6)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1247/oj). für die Bewertung der geeignetsten Kennungen verwendet, um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten über Finanztransaktionen zu gewährleisten, und sollten daher auch im Rahmen dieser Verordnung gelten.
Erwägungsgrund 10 Use and future development of LEI and EUID
Die LEI ist eine allgemein anerkannte, finanziell und operativ zugängliche internationale Kennung, die auf den Finanzmärkten verwendet wird. Die LEI ist eine internationale Kennung, die jederzeit den Zugriff auf die zugrunde liegenden Daten gewährleistet und die Vergleichbarkeit und Aggregierung von Informationen auf Unionsebene ermöglicht, wodurch die Qualität und Aktualität aggregierter Daten verbessert werden und der Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verringert wird. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, soweit verfügbar, die LEI von Kunden erfassen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, in deren Namen sie Aufträge ausführen und Geschäfte tätigen. Es gibt jedoch noch weitere Rechtsträgerkennungen, die für die Verwendung im Rahmen dieser Verordnung geeignet sein können. Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). müssen Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, über eine europäische einheitliche Kennung („EUID“) verfügen, die Unternehmen eindeutig identifiziert und somit ein geeignetes Instrument für die Identifizierung von Unternehmen in der EU darstellt. Innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Kommission und die ESMA eng zusammenarbeiten, um für die Zwecke dieser Verordnung die Verwendung der EUID als Instrument zur Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind, zu erleichtern. Nach Abschluss dieser Arbeiten sollte die Kommission prüfen, ob die EUID für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden kann. Um die Offenheit für andere Kennungen zu gewährleisten, die für Aufsichtszwecke geeignet sein und die Integrität des Marktes unterstützen könnten, werden mit dieser Verordnung zudem Kriterien festgelegt, die diese alternativen Kennungen erfüllen sollten. Damit der Markt solche zulässigen alternativen Kennungen verwenden kann, sollte die ESMA deren Verwendung genehmigen, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
Erwägungsgrund 11 Harmonised party identification for data-driven monitoring
Eine einzige Methode zur Identifizierung und Einstufung von Parteien, die die oben genannten Kriterien erfüllen, und von Instrumenten, die diesen Grundsätzen folgen, ist den Bemühungen um Erreichung einer datengestützten Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden unmittelbar förderlich.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;