Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 16 Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden
Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf:
ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;
ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;
ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;
ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 17 Branch-level transaction identification requirements
Um eine effiziente und wirksame Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte in den Geschäftsaufzeichnungen angegeben werden, ob das Geschäft ganz oder teilweise über eine Zweigniederlassung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ausgeführt wurde. Die Aufnahme von Daten über die Tätigkeit jeder Zweigniederlassung in die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen geführten Aufzeichnungen sollte nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen, sondern würde es den zuständigen Behörden ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen effizienter zu überwachen und die Sichtbarkeit der Art und Weise, wie diese Dienstleistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, zu verbessern.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;