Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 17 Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge und Geschäfte tätigt
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge oder Geschäfte tätigen, die die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen auslösen, stellen sicher, dass sie in den gemäß dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen mit einer korrekten Rechtsträgerkennung identifiziert werden, die der Norm ISO 17442 entspricht und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 19 Mandatory LEI for service provider identification
Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Aufträgen oder Geschäften verantwortlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten diese Anbieter sicherstellen, dass sie in den gemäß ihren Aufzeichnungspflichten geführten Aufzeichnungen unter Verwendung validierter, ausgestellter und ordnungsgemäß erneuerter Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden. Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist für die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Rechtsträgerkennung erforderlich. Damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergreifen können, sollte diese Kennung außerdem überprüft werden, aktuell sein und in den gemäß dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen enthalten sein.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;