Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
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- RTS on record keeping
Artikel 2 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden können ohne Weiteres auf diese Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jeder Kryptowerte-Dienstleistung, jeder Tätigkeit, jedes Auftrags oder jedes Geschäfts rekonstruieren,
es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen,
es ist nicht möglich, die Aufzeichnungen zu manipulieren oder zu ändern,
es ist möglich, die Daten mithilfe einer IKT oder eines anderen effizienten Systems zu verwerten, wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht direkt analysiert werden können,
die Vorkehrungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum Führen von Aufzeichnungen entsprechen unabhängig von der verwendeten Technologie den Anforderungen dieser Verordnung zum Führen von Aufzeichnungen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen je nach Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen.
Die in anderen Rechtsakten der Union festgelegte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bleibt von der Pflicht zum Führen der in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen unberührt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Proportionate recordkeeping to business model
Die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu führenden Aufzeichnungen sollten der Art ihrer Geschäftstätigkeit und dem Spektrum ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte angemessen sein.
Erwägungsgrund 2 Uniform record standards for supervision
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;