Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 4 Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewahren die Dokumente, in denen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten ihrer Kunden dargelegt sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen auf.
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums gestellt wird, bewahren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Dokumente für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren ab dem Tag der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Uniform record standards for supervision
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;