Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 6 Führen von Aufzeichnungen über Aufträge
Bei allen Erstaufträgen von Kunden und bei Erstentscheidungen über Handelsgeschäfte zeichnen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalten 2 und 3 des Anhangs und die in Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben auf und speichern diese, soweit diese Angaben die Erstaufträge und die Handelsentscheidungen betreffen.
Verlangt eine zuständige Behörde eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, so übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalte 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
Sind die Angaben gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung auch gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich, so sind sie gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Standards zu speichern.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Uniform record standards for supervision
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.
Erwägungsgrund 3 Alignment with MiFIR reporting standards
Um die Kenntnis und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj). dazu zu nutzen, im gesamten Finanzsektor einheitliche Meldestandards zu gewährleisten und den Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten, sollten Daten gemäß den in dieser Verordnung genannten Standards aufgezeichnet werden. Um zwischen dieser delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission(3)Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.03.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj). Kohärenz zu gewährleisten, sollten für den Fall, dass auch in Letzterer Aufzeichnungen verlangt werden, dieselben Standards gelten.
Erwägungsgrund 13 Specified order transmission data requirements
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden auf relevante, zutreffende und vollständige Informationen zugreifen können, sollten die Einzelheiten der zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu übermittelnden Aufträge angegeben werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;