Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 6 Führen von Aufzeichnungen über Aufträge


    1. Bei allen Erstaufträgen von Kunden und bei Erstentscheidungen über Handelsgeschäfte zeichnen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalten 2 und 3 des Anhangs und die in Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben auf und speichern diese, soweit diese Angaben die Erstaufträge und die Handelsentscheidungen betreffen.

    1. Verlangt eine zuständige Behörde eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, so übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalte 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

    1. Sind die Angaben gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung auch gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich, so sind sie gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Standards zu speichern.

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