Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on record keeping
Artikel 8 Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifft
Trifft eine Person oder ein Computeralgorithmus bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung, einen bestimmten Kryptowert im Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder im Namen eines Kunden gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern, so ist diese Person oder dieser Computeralgorithmus gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs zu identifizieren und aufzuzeichnen.
Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus an der Anlageentscheidung beteiligt oder sind mehrere Personen oder Algorithmen an dieser Entscheidung beteiligt, so zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Person oder den Computeralgorithmus auf, die bzw. der für diese Entscheidung hauptverantwortlich ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 Identifying decision-makers in algorithmic trading
Marktmissbrauch, einschließlich Marktmanipulation, kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, unter anderem durch algorithmischen Handel. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Aus denselben Gründen ist es wichtig festzulegen, dass in Fällen, in denen bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mehr als eine Person die Anlageentscheidung trifft, die für die Entscheidung hauptverantwortliche Person in den Aufzeichnungen identifiziert werden muss.
Erwägungsgrund 12 Identifying execution-responsible persons or algorithms
Manuelles oder algorithmisches missbräuchliches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Handelsplattform für den Zugang zu Kryptowerten festlegt oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestimmt, an den die Aufträge zu übermitteln sind, oder wenn andere Bedingungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Um eine effektive Marktüberwachung sicherzustellen, sollte eine Person oder ein Computeralgorithmus, die bzw. der derlei Tätigkeiten beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausführt, daher in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte identifiziert werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus diesen Gründen nach vorab definierten Kriterien konsistent festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus für diese Tätigkeiten hauptverantwortlich ist.
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