Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
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- RTS on record keeping
Artikel 9 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
Ein Kunde, der eine natürliche Person ist, wird in den Aufzeichnungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen anhand der Bezeichnung identifiziert, die sich aus der Verkettung der Staatsangehörigkeit des Kunden nach ISO 3166-1 Alpha-2 (zweistelliger Ländercode) ergibt, gefolgt von der nationalen Kundenkennung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Kunden.
Die in Absatz 1 genannte nationale Kundenkennung wird gemäß den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits bekannt ist.
Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden für die Zwecke der Identifizierung dieser Person der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
Ist ein Kunde in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 41 des Anhangs.
Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist der Kunde von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:
Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;
erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person;
erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.
Für die Zwecke von Absatz 6 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und werden Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 6 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 Identifying decision-makers in algorithmic trading
Marktmissbrauch, einschließlich Marktmanipulation, kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, unter anderem durch algorithmischen Handel. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Aus denselben Gründen ist es wichtig festzulegen, dass in Fällen, in denen bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mehr als eine Person die Anlageentscheidung trifft, die für die Entscheidung hauptverantwortliche Person in den Aufzeichnungen identifiziert werden muss.
Erwägungsgrund 6 Concatenated nationality-based natural person identifiers
Um sicherzustellen, dass die in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte genannten natürlichen Personen eindeutig, einheitlich und zuverlässig identifiziert werden, sollten diese natürlichen Personen durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden.
Erwägungsgrund 7 Prioritised personal data identifiers for supervision
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte personenbezogene Daten speichern, um ihre Kunden oder andere für Aufträge oder Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten relevante natürliche Personen zu identifizieren, denn diese Daten sind von grundlegender Bedeutung, um eine effiziente Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, insbesondere auch mit Blick auf Marktmissbrauch, sicherzustellen. Die Identifizierung natürlicher Personen sollte stets nach der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(4)Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj). festgelegten Prioritätsabstufung der verschiedenen Kennungen erfolgen.
Erwägungsgrund 8 Recording country of residence differences
Unter Umständen können die für Aufzeichnungszwecke zu identifizierenden natürlichen Personen in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sein. Das Wohnsitzland natürlicher Personen kann sich auf mehrere Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 auswirken und ist daher ein wichtiges Datenelement, um eine wirksame Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Besitzt eine Person nicht die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzlandes, sollte dies durch Angabe des Ländercodes des Wohnsitzlandes dieser natürlichen Person kenntlich gemacht werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;