Source: OJ L, 2025/422, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 2 Darstellung der Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers
Die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Sind die in Absatz 1 genannten Informationen in anderen Kryptowerte-Whitepapers für Kryptowerte aufgeführt, die über denselben Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; ausgegeben wurden, können diese Informationen aus diesen anderen Kryptowerte-Whitepapers bezogen werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 5 Reusing consensus mechanism information across white papers
Um die Kohärenz der Informationen in Kryptowerte-Whitepapers, die nach demselben Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; ausgegeben wurden, sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Befolgung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte es unbeschadet der jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen möglich sein, Informationen über den Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;, die für einen Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; relevant sind, für den ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt wird, wiederzuverwenden, wenn diese Informationen bereits im Rahmen eines anderen Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurden.
Erwägungsgrund 6 Ongoing reviews and independent third-party disclosure
Da alle offenlegenden Unternehmen für ihre eigenen Angaben verantwortlich sind, auch wenn sie Informationen aus bestehenden Kryptowerte-Whitepapers beziehen, sollten die in den Whitepapers enthaltenen Informationen und die auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; bereitgestellten Informationen regelmäßig überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Da die offenlegenden Unternehmen unabhängige Dritte hinzuziehen können, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder zu überprüfen, sollte offengelegt werden, wenn solche unabhängigen Dritten zu diesen Zwecken hinzugezogen werden und um wen es sich dabei handelt.
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