Source: OJ L, 2025/422, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Für Informationen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen müssen, gelten folgende Anforderungen:
Die Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Sie werden als herunterladbare Datei und in einem leicht lesbaren Format unter Verwendung von Zeichen in lesefreundlicher Größe und in einem verständlichen Schreibstil bereitgestellt, der den Vergleich zwischen den Informationen über die einzelnen Kryptowerte, für die der Anbieter Dienstleistungen erbringt, erleichtert.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen überprüfen und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Falle wesentlicher Änderungen werden die Informationen unverzüglich aktualisiert und mit klaren Hinweisen auf die vorgenommenen Änderungen versehen. Das Datum der Veröffentlichung der Informationen und das Datum der letzten Überprüfung oder Aktualisierung werden auf der Website der Anbieter eindeutig angegeben.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Erbringt der Anbieter Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf einen bestimmten Kryptowert in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen für diesen Kryptowert auch in einer Amtssprache dieses Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 3 Indicators ensuring comparable, reliable sustainability information
Die Anleger müssen unbedingt genaue, redliche, eindeutige, nicht irreführende, einfache, prägnante und vergleichbare Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen der Technologien erhalten, die der Ausgabe von Kryptowerten zugrunde liegen. Gleichzeitig kann es aufgrund des dezentralen Charakters der verwendeten Technologie schwierig sein, diesbezüglich genaue und zuverlässige Informationen zu beschaffen und offenzulegen. Daher ist es notwendig, eine Liste von Indikatoren aufzustellen, bei der diese einschränkenden Bedingungen berücksichtigt werden, um den Anlegern verständliche und vergleichbare Informationen über die negativen Auswirkungen der Konsensmechanismen zur Verfügung zu stellen, die auf zugänglichen und zuverlässigen Daten — einschließlich Schätzungen, sofern sie erforderlich und hinreichend begründet sind — beruhen.
Erwägungsgrund 6 Ongoing reviews and independent third-party disclosure
Da alle offenlegenden Unternehmen für ihre eigenen Angaben verantwortlich sind, auch wenn sie Informationen aus bestehenden Kryptowerte-Whitepapers beziehen, sollten die in den Whitepapers enthaltenen Informationen und die auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereitgestellten Informationen regelmäßig überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Da die offenlegenden Unternehmen unabhängige Dritte hinzuziehen können, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder zu überprüfen, sollte offengelegt werden, wenn solche unabhängigen Dritten zu diesen Zwecken hinzugezogen werden und um wen es sich dabei handelt.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;