Source: OJ L, 2025/422, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 6 Vorschriften für die Offenlegung
Die Personen, die die in den Artikeln 6, 19 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geben im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ in Tabelle 2 des Anhangs folgende Informationen an:
den Namen und die Rechtsträgerkennung der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt, oder des gemeldeten Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission(9)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj). bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission(10)Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).,
Informationen über die Merkmale der Konsensmechanismen, die für die Validierung der Transaktionen und für die Aufrechterhaltung der Integrität des Distributed Ledger, der Transaktionen und der Anreizstruktur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 verwendet werden,
den Bezugszeitraum der Erklärung und den Zeitraum, für den Schätzungen verwendet werden.
Verwenden die Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 4 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses andere Kryptowerte-Whitepaper ausgearbeitet hat.
Verwenden die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 5 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses Whitepaper ausgearbeitet hat.
Wurden die in den Tabellen 2, 3 oder 4 des Anhangs genannten Informationen einer Überprüfung durch einen oder mehrere Dritte unterzogen, so werden die Namen dieser Dritten im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der entsprechenden Tabelle des Anhangs angegeben.
Die Methoden zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren müssen präzise, systematisch, objektiv und validierbar sein, und sie müssen kontinuierlich angewandt werden.
Die in Tabelle 2 Feld S.8, Tabelle 3 Felder S.10 und S.11 und Tabelle 4 Felder S.17 und S.18 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus Punkt AR 32 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission berechnet.
Die in Tabelle 3 Felder S.12, S.13 und S.14 und Tabelle 4 Felder S.19, S.20 und S.21 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus den Punkten AR 39, 43, 45, 46 und 47 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 berechnet.
Verwenden DLT-Netzwerkknoten Mechanismen, um ihren Energieverbrauch und ihre THG-Emissionen auszugleichen, kann die Verwendung dieser Mechanismen im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs gesondert offengelegt werden. Die Auswirkungen solcher Ausgleichsmechanismen werden bei der Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht berücksichtigt.
Sind Informationen über die klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, so enthalten die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g oder in Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen Schätzungen und nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, unter anderem durch zusätzliche Recherchen, die Zusammenarbeit mit externen Datenlieferanten bzw. Sachverständigen oder mithilfe plausibler Annahmen.
Diese Einzelheiten sind im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs anzugeben und umfassen Folgendes:
die Tatsache, dass Schätzungen verwendet wurden, und eine klare Angabe, welche Nachhaltigkeitsindikatoren auf der Grundlage von Schätzungen bereitgestellt werden,
die Methode zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren, einschließlich einer Beschreibung der Abweichungen von den Berechnungsleitlinien gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3, einer Erläuterung der Gründe für diese Abweichungen und der wichtigsten diesen Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Vorsorgeprinzipien.
Der Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs kann folgende Informationen enthalten:
die Methode zur Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter,
die externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter verwendet werden,
gegebenenfalls den Namen und einen Hyperlink zur Website des externen Anbieters der Daten, auf denen die Schätzungen beruhen,
gegebenenfalls die Methode zum Ausgleich des jeweiligen Energieverbrauchs gemäß Absatz 6.
Werden keine Informationen nach den Buchstaben a bis d bereitgestellt, so ist klar anzugeben, dass solcherlei Informationen nicht aufgeführt werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 8 Assessing validation and DLT maintenance impacts
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Konsensmechanismus, der jeweils für die Ausgabe von Kryptowerten verwendet wird, auf das Klima und seiner anderen umweltbezogenen Auswirkungen sind sowohl die Validierung einer jeden Transaktion im jeweiligen Kryptowert unter Berücksichtigung der aktiv an der Validierung beteiligten DLT-Netzwerkknoten als auch die Aufrechterhaltung der Integrität einer Distributed-Ledger-Technologie durch alle DLT-Netzwerkknoten entsprechend einzubeziehen.
Erwägungsgrund 14 Harmonised principles and alignment with existing guidance
Um die Konsistenz der offengelegten Informationen zu fördern, sollten trotz des fehlenden Konsenses über einen bestimmten Satz zuverlässiger Methoden zur Berechnung der Indikatoren in der derzeitigen Phase einheitliche Grundsätze gelten, um die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, methodische Verzerrungen zu vermeiden und die Konsistenz der verwendeten Methoden mit den im Rahmen der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj). genannten Methoden sicherzustellen. Daher sollten sich die Informationen über den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen an den Berechnungsleitlinien der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission(3)Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj). orientieren, während die zur Berechnung der einzelnen quantitativen Parameter verwendete Methode und etwaige Abweichungen von diesen Berechnungsleitlinien offengelegt werden sollten.
Erwägungsgrund 15 Use of estimates and best-efforts disclosures
Sind innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens keine Informationen über die Indikatoren verfügbar, sollten Schätzungen und die diesen Schätzungen zugrunde liegenden plausiblen Annahmen und sowie nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden. Wenn der Standort eines Knotens nicht wie für bestimmte Angaben erforderlich ermittelt werden kann, sollten daher lokale, regionale oder globale Daten verwendet werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Diese Daten sollten zusammen mit Angaben darüber, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden.
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