Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 2 Verfahren


    1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden „zuständige Behörde“) übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.

    1. Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein:

      1. der Betrag, um den die Eigenmittel erhöht werden müssen, und der Prozentsatz über dem Betrag der Vermögenswertreserve, der sich aus der Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt;

      2. die einschlägige Begründung hinsichtlich des höheren Risikos;

      3. ob dieses höhere Risiko wesentliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten oder auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen haben kann;

      4. ob dieses höhere Risiko von der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des betreffenden Emittenten unabhängig ist;

      5. die Fristen, innerhalb deren der einschlägige Emittent seine Eigenmittel gemäß Artikel 3 erhöhen muss.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.

    1. Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten:

      1. zeitlich festgelegte Schritte, spezifische Maßnahmen und Verfahren, um die Erhöhung innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen;

      2. die Bestätigung, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderung verwendet werden sollen, uneingeschränkt die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.

    1. Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

    1. Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.

    1. Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.

    1. Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.

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