Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 3 Fristen


    1. Unbeschadet des Absatzes 2 setzt die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Bewertung für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen eine Frist, die nicht länger sein darf als sechs Monate ab der Mitteilung des endgültigen Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 4.

    1. Wenn die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token eine Frist für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen setzt, berücksichtigt sie jedes potenziell höhere Risiko, das wesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen oder des Emittenten haben kann, sowie etwaige Unzulänglichkeiten in der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des einschlägigen Emittenten.

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