Source: OJ L, 2025/292, 13.2.2025Current language: DE
Artikel 1 Kooperationsvereinbarungen
Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten verwenden für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Möglichkeit das im Anhang enthaltene Muster.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Obligation to conclude cooperation arrangements with third countries
Nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittländern ergeben.
Erwägungsgrund 2 Use of template for cooperation arrangements
Die zuständigen Behörden sollten beim Abschluss neuer Kooperationsvereinbarungen und bei der Aktualisierung bestehender Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden nach Möglichkeit das in dieser Verordnung enthaltene Muster verwenden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;