Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on trading platform transparency data
Artikel 3 Nachhandelstransparenz
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Artikel 76 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114, wie in Anhang II in den Tabellen 1 und 2 dargelegt.
Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, folgende Informationen:
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
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