Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Cybersecurity measures and significant incidents for relevant entities

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2690 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj., insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Relevant entities and purpose of regulation

In dieser Verordnung werden in Bezug auf die von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.

Erwägungsgrund 2Trust service providers

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Tätigkeiten und zur Gewährleistung eines kohärenten Rahmens für Vertrauensdiensteanbieter sollte in dieser Verordnung in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter neben der Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ebenfalls präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall als erheblich anzusehen ist.

Erwägungsgrund 3Based on standards and technical specifications

Nach Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 beruhen die technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf europäischen und internationalen Normen wie ISO/IEC 27001, ISO/IEC 27002 und ETSI EN 319401 sowie auf technischen Spezifikationen wie CEN/TS 18026:2024, die für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von Belang sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gegenstand
  2. Artikel 2Technische und methodische Anforderungen
  3. Artikel 3Erhebliche Sicherheitsvorfälle
  4. Artikel 4Wiederholte Sicherheitsvorfälle
  5. Artikel 5Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf DNS-Diensteanbieter
  6. Artikel 6Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf TLD-Namenregister
  7. Artikel 7Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
  8. Artikel 8Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
  9. Artikel 9Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen
  10. Artikel 10Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
  11. Artikel 11Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen
  12. Artikel 12Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen
  13. Artikel 13Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
  14. Artikel 14Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter
  15. Artikel 15Aufhebung
  16. Artikel 16Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Annex
  1. AnhangTechnische und methodische Anforderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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