Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Implementing acts
- Cybersecurity measures and significant incidents for relevant entities
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Relevant entities and purpose of regulation
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.
Erwägungsgrund 2 Trust service providers
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Tätigkeiten und zur Gewährleistung eines kohärenten Rahmens für Vertrauensdiensteanbieter sollte in dieser Verordnung in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter neben der Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ebenfalls präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall als erheblich anzusehen ist.
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