Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Artikel 10 Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste


In Bezug auf Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. ein verwalteter Dienst oder ein verwalteter Sicherheitsdienst ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;

  2. die Verfügbarkeit eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes ist für mehr als 5 % der Nutzer des Dienstes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Dienstes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;

  3. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;

  4. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Dienstes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Dienstes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.

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