Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Artikel 12 Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen


In Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. eine Online-Suchmaschine ist für mehr als 5 % der Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — vollständig nicht verfügbar;

  2. mehr als 5 % der Nutzer einer Online-Suchmaschine in der Union oder mehr als 1 Mio. Nutzer einer Online-Suchmaschine in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Online-Suchmaschine betroffen;

  3. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Suchmaschine gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;

  4. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Suchmaschine gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.

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