Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Implementing acts
- Cybersecurity measures and significant incidents for relevant entities
Artikel 3 Erhebliche Sicherheitsvorfälle
Ein Sicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen als erheblich im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
der Vorfall hat der betreffenden Einrichtung einen direkten finanziellen Verlust in Höhe von mehr als 500 000 EUR oder 5 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — verursacht oder kann einen solchen Verlust verursachen;
der Vorfall hat den Abfluss von Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 verursacht oder kann einen solchen Abfluss verursachen;
der Vorfall hat den Tod einer natürlichen Person verursacht oder kann einen solchen Tod verursachen;
der Vorfall hat eine schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person verursacht oder kann eine solche Schädigung verursachen;
es hat einen erfolgreichen, mutmaßlich böswilligen und unbefugten Zugriff auf Netz- und Informationssysteme gegeben, der geeignet ist, schwerwiegende Betriebsstörungen zu verursachen;
der Vorfall erfüllt die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien;
der Vorfall erfüllt eines oder mehrere der in den Artikeln 5 bis 14 aufgeführten Kriterien.
Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtungen durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle.
Bei der Berechnung der Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer für die Zwecke der Artikel 7 und Artikel 9 bis 14 berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen Folgendes:
die Zahl der Kunden, die mit der betreffenden Einrichtung einen Vertrag geschlossen haben, der ihnen Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtung oder über diese Netz- und Informationssysteme angebotenen oder zugänglichen Diensten verschafft;
die Zahl der natürlichen oder juristischen Personen, die mit Geschäftskunden verbunden sind, die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung oder über diese Netz- und Informationssysteme angebotene oder zugängliche Diensten nutzen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 30 Criteria for significant incidents
Ferner soll in dieser Verordnung präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich angesehen werden sollte. Die Kriterien sollten so gestaltet sein, dass die betreffenden Einrichtungen beurteilen können, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, um ihn dann gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu melden. Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erschöpfend betrachtet werden. In dieser Verordnung werden die Fälle festgelegt, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich angesehen werden sollte; dazu werden sowohl horizontale als auch einrichtungsspezifische Fälle festgelegt.
Erwägungsgrund 31 Notification of significant incidents
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten die betreffenden Einrichtungen dazu verpflichtet sein, erhebliche Sicherheitsvorfälle innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Fristen zu melden. Diese Meldefristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von solchen erheblichen Vorfällen erlangt. Die betreffende Einrichtung muss daher Sicherheitsvorfälle melden, die nach der von ihr vorgenommenen Anfangsbewertung schwerwiegende Betriebsstörungen des Dienstes oder finanzielle Verluste für diese Einrichtung verursachen oder andere natürliche oder juristische Personen beeinträchtigen könnten, indem sie erhebliche materielle oder immaterielle Schäden nach sich ziehen. Wenn also eine betreffende Einrichtung ein verdächtiges Ereignis feststellt oder ihr ein mutmaßlicher Sicherheitsvorfall von einem Dritten, z. B. von einer Person, einem Kunden, einer Einrichtung, einer Behörde, einer Medienorganisation oder aus anderer Quelle, zur Kenntnis gebracht wird, sollte sie das verdächtige Ereignis zeitnah bewerten, um festzustellen, ob es sich um einen Sicherheitsvorfall handelt, und, falls dies der Fall ist, seine Art und Schwere zu bestimmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Einrichtung von dem erheblichen Sicherheitsvorfall Kenntnis hatte, sobald sie nach einer solchen Anfangsbewertung mit hinreichender Gewissheit feststellt, dass ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt.
Erwägungsgrund 32 Identifying significant incidents
Im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, sollten die betreffenden Einrichtungen — soweit zutreffend — die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer ermitteln, wobei sie Geschäfts- und Endkunden, mit denen die betreffenden Einrichtungen eine Vertragsbeziehung unterhalten, sowie natürliche und juristische Personen, die mit den Geschäftskunden in Verbindung stehen, berücksichtigen sollten. Ist eine betreffende Einrichtung nicht imstande, die Zahl der betroffenen Nutzer zu berechnen, sollte sie bei der Bestimmung der Gesamtzahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer ihre Schätzung der möglichen Höchstzahl betroffener Nutzer zugrunde legen. Die Bedeutung eines Sicherheitsvorfalls, an dem ein Vertrauensdienst beteiligt ist, sollte nicht nur anhand der Zahl der Nutzer, sondern auch der Zahl der vertrauenden Beteiligten bestimmt werden, da diese im Hinblick auf Betriebsstörungen und materielle oder immaterielle Schäden gleichermaßen von einem erheblichen Vorfall, an dem ein Vertrauensdienst beteiligt ist, beeinträchtigt werden können. Deshalb sollten Vertrauensdiensteanbieter bei ihrer Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, — soweit anwendbar — auch die Zahl der vertrauenden Beteiligten berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten vertrauende Beteiligte als natürliche oder juristische Personen verstanden werden, die einen Vertrauensdienst in Anspruch nehmen.
Erwägungsgrund 33 Scheduled downtime
Wartungsarbeiten, die zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit oder zur Nichtverfügbarkeit der Dienste führen, sollten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, wenn die eingeschränkte Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit des Dienstes im Rahmen eines planmäßigen Wartungsvorgangs eintritt. Darüber hinaus sollte es nicht als erheblicher Sicherheitsvorfall angesehen werden, wenn ein Dienst aufgrund planmäßiger Unterbrechungen wie etwa im Voraus vertraglich vereinbarter Unterbrechungen oder Nichtverfügbarkeiten nicht verfügbar ist.
Erwägungsgrund 34 Duration of incidents
Die Dauer eines Sicherheitsvorfalls, der die Verfügbarkeit eines Dienstes beeinträchtigt, sollte ab dem Beginn der Störung der ordnungsgemäßen Erbringung des Dienstes bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung gemessen werden. Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der Störung zu bestimmen, sollte die Dauer des Sicherheitsvorfalls ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem der Sicherheitsvorfall erkannt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherheitsvorfall in Netz- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist.
Erwägungsgrund 35 Complete unavailability
Eine vollständige Nichtverfügbarkeit eines Dienstes sollte von dem Zeitpunkt an gemessen werden, zu dem der Dienst für die Nutzer vollständig nicht verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gewöhnlichen Tätigkeiten oder Abläufe wieder das vor dem Sicherheitsvorfall bestehende Dienstniveau erreicht haben. Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Nichtverfügbarkeit eines Dienstes zu bestimmen, sollte die Nichtverfügbarkeit ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem sie von der Einrichtung festgestellt wurde.
Erwägungsgrund 36 Direct financial losses
Bei der Bestimmung der direkten finanziellen Verluste infolge eines Sicherheitsvorfalls sollten die betreffenden Einrichtungen alle finanziellen Verluste berücksichtigen, die ihnen infolge des Sicherheitsvorfalls entstanden sind, wie etwa Kosten für die Ersetzung oder Verlegung von Software, Hardware oder Infrastruktur, Personalkosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Verlegung von Personal, der Einstellung zusätzlichen Personals, der Vergütung von Überstunden und der Wiederherstellung verloren gegangener oder beeinträchtigter Kompetenzen, Gebühren wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, Kosten für Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an Kunden, Verluste wegen entgangener Einnahmen, Kosten für interne und externe Kommunikation, Beratungskosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit Rechtsberatung, forensischen Dienstleistungen und Behebungsdienstleistungen, und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Sicherheitsvorfall. Geldbußen wie auch Kosten, die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlich sind, sollten jedoch nicht als finanzielle Verluste infolge eines Sicherheitsvorfalls betrachtet werden, darunter etwa Kosten für die allgemeine Wartung von Infrastruktur, Ausrüstung, Hardware und Software, Kosten für die laufende Fortbildung des Personals, um dessen Kompetenzen auf dem aktuellen Stand zu halten, interne oder externe Kosten für die Verstärkung des Geschäftsbetriebs nach dem Vorfall, einschließlich für Aufrüstungen, Verbesserungen und Initiativen zur Risikobewertung, sowie Versicherungsprämien. Die betreffenden Einrichtungen sollten die Höhe der finanziellen Verluste auf der Grundlage vorliegender Daten berechnen, und wenn die tatsächliche Höhe der finanziellen Verluste nicht bestimmt werden kann, sollten die Einrichtungen solche Beträge schätzen.
Erwägungsgrund 37 Effects on health of natural persons
Die betreffenden Einrichtungen sollten auch verpflichtet sein, Sicherheitsvorfälle zu melden, die den Tod natürlicher Personen oder erhebliche Schädigungen der Gesundheit natürlicher Personen verursacht haben oder verursachen können, denn bei solchen Vorfällen handelt es sich um besonders schwere Fälle, die erhebliche materielle oder immaterielle Schäden verursachen. So könnte beispielsweise ein Sicherheitsvorfall, der eine betreffende Einrichtung beeinträchtigt, dazu führen, dass Gesundheits- oder Notdienste nicht zur Verfügung stehen oder dass die Vertraulichkeit oder Integrität von Daten verloren geht und sich dies auf die Gesundheit natürlicher Personen auswirkt. Bei der Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erhebliche Schädigungen der Gesundheit einer natürlichen Person verursacht hat oder verursachen kann, sollten die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen, ob der Vorfall schwere Verletzungen und Erkrankungen verursacht hat oder verursachen kann. In dieser Hinsicht sollten die betreffenden Einrichtungen nicht dazu verpflichtet sein, zusätzliche Informationen einzuholen, die ihnen nicht zugänglich sind.
Erwägungsgrund 38 Limited availability
Von einer eingeschränkten Verfügbarkeit sollte insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein von einer betreffenden Einrichtung erbrachter Dienst deutlich langsamer als die durchschnittliche Antwortzeit ist oder wenn nicht alle Funktionen eines Dienstes verfügbar sind. Zur Bewertung von Verzögerungen bei der Antwortzeit sollten — soweit möglich — objektive Kriterien auf der Grundlage der durchschnittlichen Antwortzeiten der von den betreffenden Einrichtungen erbrachten Dienste herangezogen werden. Eine Funktion eines Dienstes kann beispielsweise aus einer Chat-Funktion oder einer Bildsuchfunktion bestehen.
Erwägungsgrund 39 Malicious access
Ein erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme einer betreffenden Einrichtung sollte als erheblicher Sicherheitsvorfall betrachtet werden, wenn er zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen kann. Wenn sich beispielsweise ein Cyberangreifer in den Netz- und Informationssystemen einer betreffenden Einrichtung einnistet, um künftig eine Störung der Dienste zu verursachen, sollte der Sicherheitsvorfall als erheblich betrachtet werden.
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- ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
- ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
- digitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;