Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Artikel 9 Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen


In Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. ein Inhaltszustellnetz ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;

  2. die Verfügbarkeit eines Inhaltszustellnetzes ist für mehr als 5 % der Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;

  3. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Inhaltszustellnetzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;

  4. die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Inhaltszustellnetzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.

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