Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Basic legislative acts
- NIS 2 directive
Artikel 17 Internationale Zusammenarbeit
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und dem EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 73 International agreements
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte sollten die Interessen der Union wahren und einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Das sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten ausschließen, mit Drittländern bei der Verwaltung von Schwachstellen und von Cybersicherheitsrisiken zusammenzuarbeiten und die Berichterstattung und den allgemeinen Informationsaustausch im Einklang mit dem Recht der Union zu erleichtern.
Erwägungsgrund 74 Member states' cooperation with third countries
Um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, etwa zum Umgang mit Schwachstellen, zu Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, zu Berichtspflichten und zu Vereinbarungen über den Austausch cyberbezogener Informationen, zu fördern, können die Mitgliedstaaten mit Drittländern zusammenarbeiten und Tätigkeiten durchführen, die für diesen Zweck als angemessen erachtet werden, wozu auch der Informationsaustausch über Cyberbedrohungen, Vorfälle, Schwachstellen, Instrumente und Methoden, Taktiken, Techniken und Verfahren, die Vorsorge und Übungen im Hinblick auf das Krisenmanagement im Cyberbereich, Schulungen, die Vertrauensbildung und Vereinbarungen über den strukturierten Informationsaustausch gehören.
Erwägungsgrund 88 Industrial espionage
Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten sich auch mit Risiken befassen, die sich aus ihren Interaktionen und Beziehungen zu anderen interessierten Kreisen in einem weiter gefassten Ökosystem ergeben, unter anderem im Hinblick auf die Abwehr von Wirtschaftsspionage und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Insbesondere sollten diese Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen ihrer Cybersicherheitsstrategie entspricht und dabei bewährte Verfahren befolgt werden, was den sicheren Zugang zu sowie die Verbreitung von Informationen im Allgemeinen und den Schutz des geistigen Eigentums im Besonderen angeht. Auch sollten in Anbetracht der Bedeutung und des Wertes von Daten für die Tätigkeiten der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen letztere alle geeigneten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ergreifen, wenn sie die Datenverarbeitungs- und -analysedienste Dritter in Anspruch nehmen.
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