Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Basic legislative acts
- NIS 2 directive
Artikel 43 Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972
In der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Artikel 40 und 41 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 95 Relation to the electronic communication code (ECC) directive
Sofern angebracht und um unnötige Unterbrechungen zu vermeiden, sollten bestehende nationale Leitlinien, die zur Umsetzung der Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Artikeln 40 und 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen wurden, bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden, wobei auf den bereits im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen und Meldungen von Zwischenfällen aufgebaut werden sollte. Zudem kann die ENISA Leitlinien zu den Sicherheitsanforderungen und Berichtspflichten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste ausarbeiten, damit die Harmonisierung und Umsetzung erleichtert und die Störungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden die Funktion der für elektronische Kommunikation zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragen, um die Fortführung der derzeitigen Verfahrensweisen sicherzustellen und auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aufzubauen, die als Ergebnis der Anwendung jener Richtlinie gewonnen wurden.
Erwägungsgrund 96 Security of number-independent interpersonal communications
Angesichts der wachsenden Bedeutung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss sichergestellt werden, dass auch für diese Dienste angemessene Sicherheitsanforderungen entsprechend ihrer spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung gelten. Da sich die Angriffsfläche immer weiter vergrößert, werden nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, etwa Messenger-Dienste, zu weit verbreiteten Angriffsvektoren. Böswillige Akteure nutzen Plattformen, um zu kommunizieren und Opfer zum Öffnen kompromittierter Webseiten zu verleiten, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit von Vorfällen erhöht, bei denen persönliche Daten verwertet und damit die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ausgenutzt wird. Die Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten daher auch ein Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen gewährleisten, das den bestehenden Risiken angemessen ist. Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, können die Risiken für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste. Dasselbe gilt auch für interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern nutzen und die keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung ausüben.
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- ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
- ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
- digitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;