Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025
Current language: DE
RTS on subcontracting ICT services
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/532 DER KOMMISSION
vom 24. März 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Aspekte, die ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bestimmen und bewerten muss
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgrund 1 Importance of indentifying the overall chain of subcontractors
Die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für Finanzunternehmen hängt häufig von einer komplexen Kette von IKT-Unterauftragnehmern ab, wobei IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; eine oder mehrere Unterauftragsvereinbarungen mit anderen IKT-Drittdienstleistern schließen können. Die indirekte Abhängigkeit von IKT-Unterauftragnehmern kann die Fähigkeit eines Finanzunternehmens beeinträchtigen, seine Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern, einschließlich Risiken in Verbindung mit lückenhaften Informationen von IKT-Drittdienstleistern sowie mit der begrenzten Möglichkeit eines Finanzunternehmens, Informationen von IKT-Unterauftragnehmern zu erhalten, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringen, welche kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen. In diesem Zusammenhang ist es in Fällen, in denen die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für Finanzunternehmen von einer potenziell langen oder komplexen Kette von IKT-Unterauftragnehmern abhängt, von wesentlicher Bedeutung, dass Finanzunternehmen die Gesamtkette der Unterauftragnehmer ermitteln, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringen.
Erwägungsgrund 2 Focus on subcontractors that effectively underpin ICT services
Von den Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringen, sollten sich Finanzunternehmen insbesondere und kontinuierlich auf diejenigen Unterauftragnehmer konzentrieren, die die IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sicherstellen, einschließlich aller Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität der Dienstleistung beeinträchtigen würde, wie im Informationsregister gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegt.
Erwägungsgrund 3 Principle of proportionality
Finanzunternehmen unterscheiden sich in Bezug auf Größe, Struktur, interne Organisation sowie Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten erheblich. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten diese Unterschiede berücksichtigt werden, wenn festgelegt wird, welche Aspekte ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, bestimmen und bewerten sollte.
Erwägungsgrund 4 Clear and holistic view of risks associated with subcontracting
Auch wenn die Finanzunternehmen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung von an Unterauftragnehmer vergebenen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen durch IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gestatten, entbindet dies die Leitungsorgane der Finanzunternehmen nicht von ihrer letztendlichen Verantwortung für das Risikomanagement und die Einhaltung ihrer gesetzlichen und regulatorischen Pflichten. Ist die Untervergabe von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, zulässig, ist es wichtig, dass Finanzunternehmen einen klaren und ganzheitlichen Überblick über die Risiken haben, die mit der Vergabe von Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen an Unterauftragnehmer verbunden sind, damit sie diese Risiken überwachen, steuern und mindern können. Daher sollten sie diese Risiken vor der Untervergabe dieser Dienstleistungen bewerten.
Erwägungsgrund 5 ICT intra-group subcontractors
Gruppeninterne IKT-Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, einschließlich gruppeninterner IKT-Unterauftragnehmer, die sich im vollständigen oder gemeinsamen Besitz von Finanzunternehmen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems befinden, sollten als IKT-Unterauftragnehmer betrachtet werden.
Erwägungsgrund 6 Application of policy within a group
Liegt eine Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; von Finanzunternehmen vor, sollte gegebenenfalls deren Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; sicherstellen, dass die Leitlinie über den Einsatz von IKT-Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder eines wesentlichen Teils davon erbringen, innerhalb der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; auf konsistente und kohärente Weise angewandt wird.
Erwägungsgrund 7 Life cycle and contractual provisions
Es ist wichtig, ein umfassendes Management der Risiken sicherzustellen, die entstehen können, wenn IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden. Aus diesem Grund sollten Finanzunternehmen die einzelnen Phasen des Lebenszyklus einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die diese Funktionen unterstützen und von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden, verfolgen, auch bei Unterauftragsvereinbarungen. Daher sind Anforderungen an Finanzunternehmen festzulegen, die in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern zum Ausdruck kommen sollten, wenn die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die an Unterauftragnehmer vergeben werden und kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, zulässig ist.
Erwägungsgrund 8 Conditions throughout the life cycle
Um Risiken im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen zu mindern, müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; Unterauftragnehmer für die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck sollten in vertraglichen IKT-Vereinbarungen zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern entsprechende Bedingungen festgelegt werden, einschließlich der Planung von Unterauftragsvereinbarungen, der Risikobewertungen, der Sorgfaltspflicht und des Genehmigungsverfahrens für neue IKT-Unterauftragsvereinbarungen für IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen an bestehenden Vereinbarungen, die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; vorgenommen werden.
Erwägungsgrund 9 Due diligence of subcontractors
Um Risiken zu ermitteln, die entstehen könnten, bevor ein Finanzunternehmen eine Vereinbarung mit einem IKT-Unterauftragnehmer schließt, sollten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die Eignung potenzieller Unterauftragnehmer auf der Grundlage der vertraglichen IKT-Vereinbarungen, die der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; mit dem Finanzunternehmen geschlossen hat, angemessen und verhältnismäßig bewerten. Diese vertraglichen IKT-Vereinbarungen sollten daher vorschreiben, dass der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder gegebenenfalls das Finanzunternehmen direkt die Ressourcen des potenziellen Unterauftragnehmers bewertet, zum Beispiel seine Fachkenntnisse und die Frage, ob er über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen verfügt, seine Informationssicherheit und seine Organisationsstruktur, einschließlich des Risikomanagements und der internen Kontrollen, über die der Unterauftragnehmer verfügen sollte.
Erwägungsgrund 10 Monitoring of subcontractors and notifications of changes
Um Schwachstellen und Bedrohungen, die Risiken für ihre IKT-Systeme und -Vorgänge darstellen können, zu mindern, sollten Finanzunternehmen in der Lage sein, die Leistung der IKT-Dienstleistung zu überwachen und über alle relevanten Änderungen innerhalb ihrer IKT-Unterauftragskette unterrichtet zu werden, wenn diese Änderungen kritische oder wichtige Funktionen betreffen.
Erwägungsgrund 11 Notification of changes and right to terminate
Damit Finanzunternehmen die Risiken im Zusammenhang mit Unterauftragsvereinbarungen oder wesentlichen Änderungen daran bewerten können, sollten IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die Finanzunternehmen, für die sie IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringen, über alle derartigen neuen Vereinbarungen oder Änderungen rechtzeitig vor deren Inkrafttreten informieren. Aus demselben Grund sollten Finanzunternehmen das Recht haben, den Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu kündigen, wenn das Ergebnis ihrer Risikobewertung zeigt, dass die neuen Vereinbarungen oder wesentlichen Änderungen ein Risiko bergen, das ihre Risikotoleranz übersteigt.
Erwägungsgrund 12 Open public consultations
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf der technischen Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj)., Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj). und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). Empfehlungen der Interessengruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden eingeholt.
Erwägungsgrund 13 Opinion from the European Data Protection Supervisor
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). konsultiert und hat am 20. August 2024 eine Stellungnahme abgegeben ––
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
- Artikel 1Gesamtrisikoprofil und Komplexität
- Artikel 2Anwendung auf eine Gruppe
- Artikel 3Sorgfaltspflicht und Risikobewertung in Bezug auf den Einsatz von Unterauftragnehmern, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen
- Artikel 4Bedingungen, unter denen IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen einen wesentlichen Teil davon unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden können
- Artikel 5Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
- Artikel 6Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
- Artikel 7Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN