Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT third-party service providers
- RTS on subcontracting ICT services
Artikel 2 Anwendung auf eine Gruppe
Findet diese Verordnung auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Anwendung, so trägt das Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; verantwortlich zeichnet, dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen — sofern eine solche Unterauftragsvergabe nach den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zulässig ist — in allen Finanzunternehmen, die Teil der Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU; sind, konsistent umgesetzt werden und für die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf allen relevanten Ebenen angemessen sind.
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