Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025

Current language: DE

Artikel 3 Sorgfaltspflicht und Risikobewertung in Bezug auf den Einsatz von Unterauftragnehmern, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen


    1. Bevor ein Finanzunternehmen eine vertragliche Vereinbarung mit einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; schließt, muss es entscheiden, ob dieser IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; eine IKT-Dienstleistung, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützt, an Unterauftragnehmer vergeben darf. Das Finanzunternehmen darf eine solche vertragliche Vereinbarung nur dann schließen, wenn es festgestellt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      1. Durch die im Rahmen der Sorgfaltspflicht durchgeführten Verfahren in Bezug auf den IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; wird sichergestellt, dass dieser in der Lage ist, potenzielle IKT-Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen sollen, auszuwählen und deren operative und finanzielle Fähigkeiten zu beurteilen, auch indem er auf Verlangen des Finanzunternehmens an Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 teilnimmt;

      2. der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ist in der Lage, alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, zu ermitteln, um das Finanzunternehmen über diese Unterauftragnehmer zu benachrichtigen und zu informieren, und ist in der Lage, dem Finanzunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewertung der Bedingungen nach diesem Artikel erforderlich sein könnten;

      3. der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; stellt sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, es dem Finanzunternehmen ermöglichen, seine eigenen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2022/2554 und den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zu erfüllen;

      4. der Unterauftragnehmer räumt dem Finanzunternehmen und den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die gleichen vertraglichen Zugangs- und Inspektionsrechte wie der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ein;

      5. unbeschadet der letztendlichen Verantwortung des Finanzunternehmens für die Einhaltung seiner rechtlichen und regulatorischen Pflichten verfügt der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; selbst über ausreichende Fähigkeiten, Fachkenntnisse und angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen, um die IKT-Risiken auf der Ebene der Unterauftragnehmer zu überwachen, unter anderem durch die Anwendung geeigneter Informationssicherheitsstandards und durch die Einrichtung einer angemessenen Organisationsstruktur, eines entsprechenden Risikomanagements und interner Kontrollen sowie durch die Meldung von Vorfällen und die Reaktion darauf;

      6. das Finanzunternehmen verfügt über ausreichende Fähigkeiten, Fachkenntnisse und angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen, um die IKT-Risiken im Zusammenhang mit der Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon, die an Unterauftragnehmer vergeben wurde, zu überwachen, unter anderem durch die Anwendung geeigneter Informationssicherheitsstandards und durch die Einrichtung einer angemessenen Organisationsstruktur und eines angemessenen Risikomanagements sowie durch Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen, ein Geschäftsfortführungsmanagement und interne Kontrollen;

      7. das Finanzunternehmen hat die Auswirkungen eines möglichen Ausfalls eines Unterauftragnehmers, der IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder eines wesentlichen Teils davon erbringt, auf die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; und die finanzielle Solidität des Finanzunternehmens bewertet;

      8. das Finanzunternehmen hat die Risiken bewertet, die mit dem Standort der potenziellen Unterauftragnehmer in Bezug auf die vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; erbrachten IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder eines wesentlichen Teils davon verbunden sind;

      9. das Finanzunternehmen hat die IKT-Konzentrationsrisiken auf Unternehmensebene gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2554 bewertet;

      10. das Finanzunternehmen hat geprüft, ob es Hindernisse für die Ausübung der Prüfungs-, Inspektions- und Zugangsrechte durch die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder das Finanzunternehmen, einschließlich der von ihnen benannten Personen, gibt.

    1. Finanzunternehmen, die IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nutzen, welche IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon an Unterauftragnehmer vergeben, führen regelmäßig die in Absatz 1 Buchstaben f bis j genannte Risikobewertung in Bezug auf mögliche Veränderungen in ihrem Geschäftsumfeld durch, auch mit Blick auf Veränderungen bei den unterstützten Geschäftsfunktionen, einschließlich Risikobewertungen der IKT-Bedrohungen, IKT-Konzentrationsrisiken und geopolitischen Risiken.

    1. Der Rückgriff auf die Ergebnisse der Risikobewertung, die ihre IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für ihre Unterauftragnehmer im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Pflichten durchgeführt haben, entbindet die Finanzunternehmen nicht von ihrer letztendlichen Verantwortung für die Erfüllung ihrer rechtlichen und regulatorischen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554.

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