Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
ICT third-party service providers
- RTS on subcontracting ICT services
Artikel 6 Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
Das Finanzunternehmen hat das Recht, in der vertraglichen Vereinbarung mit dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; vorzusehen, dass die vertragliche Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle beendet wird:
Das Finanzunternehmen hat wesentliche Änderungen der Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abgelehnt und um Anpassungen dieser Änderungen gebeten, doch der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; hat diese wesentlichen Änderungen dennoch umgesetzt;
der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; hat vor Ablauf der Mitteilungsfrist ohne Genehmigung des Finanzunternehmens wesentliche Änderungen an den Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon vorgenommen;
der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; hat eine IKT-Dienstleistung, die eine kritische oder wichtige Funktioneine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde; oder einen wesentlichen Teil davon unterstützt, als Unterauftrag vergeben, obwohl eine derartige Unterauftragsvergabe im Vertrag zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nicht ausdrücklich genehmigt wurde.
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