Source: OJ L, 2025/532, 2.7.2025
Current language: DE
Recital 7 Life cycle and contractual provisions
Es ist wichtig, ein umfassendes Management der Risiken sicherzustellen, die entstehen können, wenn IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden. Aus diesem Grund sollten Finanzunternehmen die einzelnen Phasen des Lebenszyklus einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die diese Funktionen unterstützen und von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden, verfolgen, auch bei Unterauftragsvereinbarungen. Daher sind Anforderungen an Finanzunternehmen festzulegen, die in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern zum Ausdruck kommen sollten, wenn die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die an Unterauftragnehmer vergeben werden und kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, zulässig ist.