Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 29 Vorläufige Bewertung des IKT-Konzentrationsrisikos auf Unternehmensebene


    1. Bei der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c genannten Risiken berücksichtigen Finanzunternehmen zudem, ob der geplante Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, Folgendes herbeiführen würde:

      1. Verträge mit einem IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, der nicht ohne Weiteres ersetzbar ist; oder

      2. mehrfache vertragliche Vereinbarungen über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen mit demselben IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; oder mit eng verbundenen IKT-Drittdienstleistern.

    2. Finanzunternehmen wägen Nutzen und Kosten alternativer Lösungen ab, z. B. die Nutzung verschiedener IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, und berücksichtigen, ob und wie geplante Lösungen den geschäftlichen Erfordernissen und Zielen entsprechen, die in ihrer Strategie für digitale Resilienz festgelegt sind.

    1. Ist in der vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen die Möglichkeit vorgesehen, dass ein IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion per Unterauftrag an andere IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; vergibt, wägen Finanzunternehmen die Vorteile und Risiken ab, die im Zusammenhang mit einer solchen Unterauftragsvergabe entstehen können, insbesondere sofern der IKT-Unterauftragnehmer in einem Drittland niedergelassen ist.

    2. Betreffen vertragliche Vereinbarungen IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, berücksichtigen die Finanzunternehmen gebührend die Bestimmungen des Insolvenzrechts, die im Falle der Insolvenz des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; anwendbar wären, sowie jede Einschränkung, die sich im Zusammenhang mit der dringenden Wiederherstellung der Daten des Finanzunternehmens ergeben könnte.

    3. Werden mit einem IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittlandeinen IKT-Drittdienstleister, bei dem es sich um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person handelt, die mit einem Finanzunternehmen eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen geschlossen hat; vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen geschlossen, so beachten Finanzunternehmen neben den in Unterabsatz 2 genannten Umständen auch, dass die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten und die Rechtsvorschriften in diesem Drittland wirksam durchgesetzt werden.

    4. Ist in den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen die Unterauftragsvergabe vorgesehen, so bewerten die Finanzunternehmen, ob und wie sich potenziell lange oder komplexe Ketten der Unterauftragsvergabe auf ihre Fähigkeit auswirken können, die vertraglich vereinbarten Funktionen vollständig zu überwachen, und ob die zuständige Behörde in dieser Hinsicht in der Lage ist, das Finanzunternehmen wirksam zu beaufsichtigen.

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