Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 37 Auskunftsersuchen


    1. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; kann von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss verlangen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen, einschließlich aller relevanten Geschäfts- oder Betriebsunterlagen, Verträge, Leit- und Richtlinien, Dokumentationen, Meldungen über IKT-Sicherheitsprüfungen, Berichte über IKT-bezogene Vorfälle sowie aller Informationen über Parteien, an die der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert hat.

    1. Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 verfährt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; wie folgt:

      1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

      2. sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;

      3. sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;

      4. sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;

      5. sie unterrichtet den Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, von dem die Informationen angefordert werden, darüber, dass er zu deren Übermittlung zwar nicht verpflichtet ist, die vorgelegten Informationen bei freiwilliger Beantwortung des Ersuchens jedoch nicht falsch oder irreführend sein dürfen.

    1. Fordert die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; durch entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 1 Informationen an, verfährt sie wie folgt:

      1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

      2. sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;

      3. sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;

      4. sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;

      5. sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 35 Absatz 6 verhängt werden, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind oder nicht innerhalb der unter Buchstabe d genannten Frist vorgelegt werden;

      6. sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

    1. Die Vertreter der kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; bleiben in vollem Umfang verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig oder irreführend sind.

    1. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; übermittelt den für diejenigen Finanzunternehmen, die die Dienste der betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nutzen, zuständigen Behörden sowie dem JON unverzüglich eine Kopie der Entscheidung, Informationen bereitzustellen.

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