Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 39 Inspektionen


    1. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerhalb dieser Räumlichkeiten Inspektionen durchführen.

    2. Für die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse konsultiert die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; das JON.

    1. Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,

      1. diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und

      2. diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.

    2. Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder angegeben sind, die verhängt werden, wenn sich die Vertreter der betreffenden IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; der Inspektion nicht unterziehen.

    1. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; unterrichtet die für diejenigen Finanzunternehmen, die diesen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in Anspruch nehmen, zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Inspektion.

    1. Die Inspektionen erstrecken sich auf das gesamte Spektrum einschlägiger IKT-Systeme, -Netzwerke, -Geräte, -Informationen und -Daten, die für die Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für Finanzunternehmen verwendet werden oder dazu beitragen.

    1. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; unterrichtet die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; vor jeder geplanten Vor-Ort-Inspektion mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist aufgrund einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde Umstände herbeiführen, unter denen die Inspektion oder das Audit nicht mehr wirksam wären.

    1. Der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; unterzieht sich den durch Beschluss der federführenden Überwachungsbehörde angeordneten Vor-Ort-Inspektionen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Datum des Beginns der Inspektion, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, anzugeben.

    1. Gelangen die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde bevollmächtigte Personen zu dem Schluss, dass ein kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; sich einer gemäß diesem Artikel angeordneten Inspektion widersetzt, unterrichtet die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; den kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; über die Folgen einer solchen Widersetzung, einschließlich der Möglichkeit der für die betreffenden Finanzunternehmen zuständigen Behörden, Finanzunternehmen zu verpflichten, die mit diesem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.

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