Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 40 Laufende Überwachung


    1. Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; eingerichtet wird.

    1. Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:

      1. der ESA;

      2. der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, denen der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringt;

      3. der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e genannten zuständigen nationale Behörde, auf freiwilliger Basis;

      4. einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.

    2. Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams müssen über Fachwissen in den Bereichen IKT und operationelle Risiken verfügen. Das gemeinsame Untersuchungsteam arbeitet unter der Koordinierung eines benannten Mitarbeiters der federführenden Überwachungsbehörde („Koordinator der federführenden Überwachungsbehörde“).

    1. Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss einer Untersuchung oder Inspektion nimmt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; nach Konsultation des Überwachungsforums entsprechend den in Artikel 35 genannten Befugnissen an den kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu richtende Empfehlungen an.

    1. Die in Absatz 3 genannten Empfehlungen werden dem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; und den für diejenigen Finanzunternehmen, denen er IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erbringt, zuständigen Behörden unverzüglich übermittelt.

    2. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; kann zur Erfüllung der Überwachungstätigkeiten alle einschlägigen Zertifizierungen Dritter und interne oder externe IKT-Prüfungsberichte Dritter berücksichtigen, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zur Verfügung gestellt werden.

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