Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 45 Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen


    1. Finanzunternehmen können Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen untereinander austauschen, einschließlich Indikatoren für Beeinträchtigungen, Taktiken, Techniken und Verfahren, Cybersicherheitswarnungen und Konfigurationstools, soweit dieser Austausch von Informationen und Erkenntnissen

      1. darauf abzielt, die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; von Finanzunternehmen zu stärken, insbesondere indem für Cyberbedrohungen sensibilisiert, die Verbreitung von Cyberbedrohungen eingeschränkt oder verhindert wird und die Verteidigungsfähigkeiten, Techniken zur Erkennung von Bedrohungen, Abmilderungsstrategien oder Phasen der Reaktion und Wiederherstellung unterstützt werden;

      2. innerhalb vertrauenswürdiger Gemeinschaften von Finanzunternehmen erfolgt;

      3. durch Vereinbarungen über den Austausch von Informationen umgesetzt wird, die den potenziell sensiblen Charakter der ausgetauschten Informationen schützen und Verhaltensregeln unterliegen, in deren Rahmen die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, der Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und Leitlinien für die Wettbewerbspolitik vollumfänglich befolgt werden.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c werden in den Vereinbarungen über den Austausch von Informationen die Voraussetzungen für die Teilnahme und gegebenenfalls die Einzelheiten zur Einbindung staatlicher Behörden und der Eigenschaft, in der diese in die Vereinbarungen über den Austausch von Informationen eingebunden werden können, zur Einbindung von IKT-Drittdienstleistern sowie zu operativen Aspekten, einschließlich der Nutzung spezieller IT-Plattformen, festgelegt.

    1. Finanzunternehmen teilen zuständigen Behörden ihre Einbindung in die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen über den Austausch von Informationen mit, sobald ihre Mitwirkung bestätigt wurde bzw. endet und diese Beendigung in Kraft ist.

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