Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Artikel 48 Zusammenarbeit der Behörden


    1. Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen.

    1. Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; aus, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die Maßnahmen, die im Rahmen der Überwachungsaufgaben der federführenden Überwachungsbehörde ergriffen wurden.

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