Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 61 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Ein Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(42)Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.
Absatz 2 wird gestrichen;
Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.
Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrersein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung wieder in Betrieb genommen werden können, so wie in Artikel 12 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Ein Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; ermittelt, überwacht und managt die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Verlangen über alle solchermaßen ermittelten Risiken. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken, die nicht im Zusammenhang mit dem IKT-Risikojeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, der bei Eintritt durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen kann. auftreten.“
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 — mit Ausnahme von IKT-Risiken — sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Geschäftsfortführungsleitlinien und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.“
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